Wer ein Auto mit Motorschaden, Unfallschaden oder einem anderen Defekt verkauft, braucht einen sorgfältigen Kaufvertrag. Er legt fest, was der Käufer über den Zustand wusste, und das ist im Streit der entscheidende Punkt: Was im Vertrag steht, kann der Käufer später nicht als Mangel reklamieren. Was fehlt, kann teuer werden.
Dieser Ratgeber geht die Felder eines üblichen Vordrucks der Reihe nach durch, mit Hinweisen für Autos mit Schaden. Als Vorlage für den Privatverkauf empfehlen wir den kostenlosen ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf (PDF); einen eigenen Vordruck bieten wir nicht an. Dieser Artikel erklärt die Inhalte, er ist keine Rechtsberatung.
Muss der Vertrag schriftlich sein?
Vorgeschrieben ist es nicht. Ein Kaufvertrag kann auch mündlich oder per E-Mail zustande kommen. Wie leicht das geht, zeigt eine Masche, vor der der ADAC warnt: Betrüger lassen sich einen Besichtigungstermin per E-Mail mit „Ok“ bestätigen und behaupten danach, das sei eine Kaufbestätigung zu einem niedrigen Preis gewesen (ADAC).
Der ADAC rät deshalb, beim Kauf und Verkauf von privat immer einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen (ADAC). Bei einem Auto mit Schaden ist er doppelt wichtig, weil er beweist, dass der Käufer den Schaden kannte.
Welcher Vordruck passt?
- Privat an privat: Der ADAC-Vordruck enthält einen Ausschluss der Sachmängelhaftung und Felder für Erklärungen zum Zustand. Es gibt ihn für Verbrenner und, angepasst, für Elektroautos (ADAC).
- Sie verkaufen an einen Händler oder Ankäufer: Der Käufer bringt meist seinen eigenen Vertrag mit. Lesen Sie ihn in Ruhe, vor allem Klauseln, nach denen sich der Preis nach einer späteren Prüfung ändern kann.
- Ein Unternehmer verkauft an einen Verbraucher: Dann ist ein Haftungsausschluss unwirksam. Als Unternehmer gilt schon, wer ein Auto im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit verkauft, etwa der selbstständige Handwerker sein Geschäftsauto (ADAC). Welche Rechte Käufer dann haben, steht im Artikel Gewährleistung beim Gebrauchtwagen.
Feld für Feld
Die folgende Reihenfolge entspricht dem Aufbau üblicher Vordrucke wie dem des ADAC.
1. Verkäufer und Käufer
- vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer,
- Nummer des Personalausweises oder Reisepasses und die ausstellende Behörde.
Lassen Sie sich den Ausweis zeigen und gleichen Sie Namen und Anschrift ab. Verhandelt nicht der Eigentümer selbst, gehören eine schriftliche Vollmacht und die Daten des Bevollmächtigten dazu (ADAC).
2. Das Fahrzeug
- Hersteller, Typ, amtliches Kennzeichen (falls noch zugelassen),
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), abgeglichen mit dem Auto und der Zulassungsbescheinigung,
- Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
- Datum der Erstzulassung und der nächsten Hauptuntersuchung,
- Kilometerstand bei Übergabe.
Beim Kilometerstand gilt: Schreiben Sie den abgelesenen Stand. Wissen Sie nicht, ob er die tatsächliche Laufleistung zeigt, etwa nach einem Tachotausch, steht das ebenfalls in den Vertrag.
3. Kaufpreis und Zahlung
- Preis in Ziffern und in Worten,
- Zahlungsweise: bar bei Übergabe oder Überweisung, die vor der Übergabe eingegangen ist,
- eine Anzahlung mit Betrag und Datum, falls es eine gibt.
Der ADAC rät, den vollen Kaufpreis bei der Übergabe zu vereinbaren; Stundungen und Ratenzahlungen führen oft zu Problemen (ADAC). Welche Zahlungswege sicher sind, steht im Artikel Motorschaden-Ankauf.
4. Der Haftungsausschluss
Beim Privatverkauf ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung üblich und zulässig. Mit ihm haften Sie nicht für Mängel, die Sie nicht kannten (ADAC). Der ADAC-Vordruck nimmt Schäden aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen sowie Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit ausdrücklich aus und tritt verbleibende Ansprüche gegen Dritte an den Käufer ab.
Was ein Ausschluss nicht kann (§ 444 BGB):
- Er gilt nicht für Mängel, die Sie arglistig verschwiegen haben.
- Er gilt nicht für Eigenschaften, die Sie garantiert haben.
Deshalb hängen der Ausschluss und die nächsten Felder eng zusammen.
5. Garantien des Verkäufers
In diesem Teil garantieren Sie Dinge, die Sie sicher wissen, zum Beispiel dass das Auto Ihr unbeschränktes Eigentum ist und welches Zubehör dazugehört. Für alles, was Sie hier garantieren, haften Sie trotz Ausschluss. Garantieren Sie deshalb nichts, was Sie nicht prüfen können.
6. Unfallschäden und andere Beschädigungen
Der ADAC-Vordruck trennt zwei Zeiträume:
- Ihre eigene Besitzzeit: Hier erklären Sie, ob das Auto Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen wie Hagelschaden hatte, und wenn ja, welche.
- Die Zeit davor: Hier machen Sie Angaben „soweit bekannt“ oder kreuzen „keine Angaben“ an.
„Soweit bekannt“ heißt: nach bestem Wissen und Gewissen; Sie haften für die Richtigkeit nur bei Arglist. Sind Sie unsicher, machen Sie lieber keine Angabe als eine ins Blaue (ADAC). Bekannte Unfallschäden, auch geringfügige, müssen Sie ungefragt nennen. Mehr dazu im Artikel Unfallwagen verkaufen.
7. Weitere Angaben zum Zustand
Übliche Vordrucke fragen außerdem nach, jeweils mit Ja, Nein oder „keine Angaben“:
- ob das Auto noch den Originalmotor hat,
- die Gesamtfahrleistung und die Zahl der Vorbesitzer,
- ob es gewerblich genutzt wurde, etwa als Taxi oder Mietwagen,
- ob die Wartung lückenlos ist und das Serviceheft vorliegt,
- ob alle verpflichtenden Rückrufe und Software-Updates gemacht wurden,
- ob es ein Importfahrzeug ist,
- ob alle Verbindungen zu Apps getrennt sind, mit denen sich das Auto orten oder fernsteuern lässt.
Bei einem Auto mit Motorschaden ist die Frage nach dem Originalmotor wichtig: Wurde früher schon ein Austauschmotor eingebaut, schreiben Sie das hinein, mit Datum und Rechnung, falls vorhanden. Der Motor hat dann oft eine andere Laufleistung als die Karosserie.
8. Der Schaden: das wichtigste Feld
Für ein Auto mit Defekt ist die Beschreibung des Schadens der Kern des Vertrags. Im ADAC-Vordruck gehört sie zu den Beschädigungen und, wenn der Platz nicht reicht, unter „Sondervereinbarungen“ oder auf ein Zusatzblatt.
So beschreiben Sie den Schaden:
- was kaputt ist, so genau Sie es wissen,
- woher Sie es wissen: Werkstattbefund mit Datum, Fehlerspeicher, Gutachten,
- ob das Auto anspringt, fährt oder nur rollt,
- weitere bekannte Mängel, auch wenn sie neben dem Motorschaden klein wirken.
Beispiel: „Motorschaden: Laut Befund der Werkstatt vom 03.11.2026 Pleuellagerschaden, Motor läuft nicht, Fahrzeug nicht fahrbereit. Befund liegt als Anlage 1 bei. Weitere bekannte Mängel: Rost an beiden hinteren Radläufen, Klimaanlage ohne Funktion.“
Legen Sie Befund, Gutachten oder Kostenvoranschlag als Anlage bei. Kennt der Käufer den Mangel beim Kauf, hat er deswegen keine Mängelrechte (§ 442 BGB). Je genauer der Schaden beschrieben ist, desto weniger Raum bleibt für Streit.
Vermeiden Sie:
- Vermutungen als Tatsachen („nur die Zündspule“),
- Verharmlosungen („kleiner Fehler“),
- Begriffe wie „Bastlerfahrzeug“ oder „gekauft wie gesehen“ als Ersatz für eine Beschreibung. Sie sagen nicht, welcher Mangel bekannt war.
9. Erklärungen des Käufers
- bis wann der Käufer das Auto ummeldet, wenn es zugelassen bleibt,
- dass das Auto bis zur vollständigen Zahlung Ihr Eigentum bleibt (Eigentumsvorbehalt).
10. Sondervereinbarungen
Hier steht alles, was nicht in die Standardfelder passt, bei Autos mit Schaden vor allem:
- Transport: wer das Auto wann abholt, wer Abschleppwagen oder Anhänger bezahlt,
- Abmeldung: wer das Auto abmeldet und bis wann; übernimmt der Käufer das, die Zusage, Ihnen die Bestätigung zu schicken,
- Zubehör, das mitgeht oder nicht, etwa ein zweiter Satz Räder.
11. Übergabe und Empfangsbestätigungen
Am Ende des Vordrucks bestätigen beide Seiten den Empfang:
- der Käufer: Auto mit Anzahl der Schlüssel, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Bescheinigung der letzten Hauptuntersuchung, gegebenenfalls die Kennzeichen, das Serviceheft,
- der Verkäufer: den Kaufpreis oder die Anzahlung.
Tragen Sie Datum und Uhrzeit der Übergabe ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der Käufer das Auto, und Sie können nachweisen, wann es Ihren Hof verlassen hat. Die Zulassungsbescheinigung Teil II geben Sie erst heraus, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist (ADAC).
Nach der Unterschrift
- Zwei Exemplare: Beide Seiten behalten ein unterschriebenes Original. Zusatzblätter unterschreiben beide, damit sie Teil des Vertrags werden.
- Verkaufsmeldung: Bleibt das Auto zugelassen, melden Sie den Halterwechsel unverzüglich der Zulassungsbehörde, mit Name und Anschrift des Käufers (§ 15 Abs. 5 FZV), und informieren Ihre Versicherung. Meldet der Käufer nicht um, haften Sie sonst weiter für Kfz-Steuer und Versicherung (ADAC).
- Sicherer: gemeinsam zur Zulassungsstelle fahren oder das Auto vor der Übergabe abmelden. Ein abgemeldetes Auto holt der Käufer auf dem Anhänger oder mit Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen ab.
- Keine Kopien verschicken: Schicken Sie Fahrzeugpapiere oder Ausweis nicht vorab als Scan an Interessenten (ADAC).
Käufer aus dem Ausland oder Export
Autos mit Schaden gehen oft an Exporthändler oder an Käufer, die das Auto ins Ausland bringen. Dann sind zwei Punkte wichtig:
- Vorher abmelden: Der ADAC rät ausdrücklich, das Auto vor der Übergabe abzumelden, vor allem wenn der Käufer keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Meldet er es nicht um, haften Sie sonst weiter für die Kfz-Steuer (ADAC-Vordruck).
- Vertrag als Beleg für den Zoll: Geht das Auto in ein Land außerhalb der EU, muss es beim Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden. Der Zoll kann dabei den Kaufvertrag oder die Rechnung verlangen (Zoll). Ein vollständig ausgefüllter Vertrag mit FIN und Preis erspart dem Käufer Rückfragen.
Halten Sie im Vertrag fest, ob der Käufer das Auto mit Ausfuhrkennzeichen oder auf einem Anhänger abholt. Wie der Exportweg funktioniert und welche Regeln ab 2031 für schwer beschädigte Autos gelten, steht im Artikel Auto für den Export verkaufen.
Typische Fehler
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Schaden nur mündlich erwähnt | Käufer kann später bestreiten, davon gewusst zu haben |
| „unfallfrei“ ohne sicheres Wissen | kann als Garantie gelten, Haftung trotz Ausschluss |
| Zulassungsbescheinigung Teil II vor Zahlung | Käufer kann das Auto ummelden oder weiterverkaufen, bevor Sie Geld haben |
| keine Uhrzeit bei der Übergabe | Streit, wer für Strafzettel oder Schäden nach der Übergabe verantwortlich ist |
| nur ein Exemplar | im Streit fehlt Ihnen der Nachweis |
| Haftungsausschluss beim Verkauf als Unternehmer | unwirksam gegenüber Verbrauchern |
Checkliste vor der Unterschrift
- Ausweis des Käufers geprüft, Daten eingetragen.
- FIN am Auto und in den Papieren verglichen.
- Schaden konkret beschrieben, Befund als Anlage beigefügt.
- Alle weiteren bekannten Mängel und Unfallschäden eingetragen.
- „Keine Angaben“ überall dort, wo Sie unsicher sind.
- Transport und Abmeldung geregelt.
- Kaufpreis erhalten, erst dann Papiere und Schlüssel übergeben.
- Zwei unterschriebene Exemplare, Verkaufsmeldung vorbereitet.
Quellen
Stand: November 2026, abgerufen am 07.11.2026.
- ADAC: Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (PDF, Stand 08.26) – Aufbau und Felder
- ADAC: Auto-Kaufvertrag, das sollten Verkäufer und Käufer wissen (08.10.2026) – Tipps, Übergabe, Ummeldung, Haftung
- ADAC: Betrug beim Autokauf und -verkauf (29.01.2026) – E-Mail-Masche, Kopien von Papieren
- § 442 BGB, § 444 BGB – Kenntnis des Käufers, Haftungsausschluss
- § 15 FZV – Halterwechsel melden
- Zoll: Kauf von Kraftfahrzeugen – Ausfuhranmeldung, Nachweise



