Ein Auto mit Motorschaden, ohne TÜV oder mit hoher Laufleistung findet in Deutschland oft keinen Käufer mehr. Im Ausland sieht das anders aus: Ältere Autos mit hoher Laufleistung sind dort gefragt, auch solche, die in Deutschland keinen TÜV mehr bekommen (kfzdealer). Deshalb kaufen Exporthändler solche Autos auf. Für Sie als Verkäufer ist das meist ein ganz normaler Verkauf im Inland. Wer selbst exportieren will, braucht dagegen Ausfuhrkennzeichen, Versicherung und eine Zollanmeldung.
Bei Autos mit schwerem Schaden kommt ein Punkt dazu, den viele Ratgeber verschweigen: Das Abfallrecht. Und ab 2031 verschärft eine neue EU-Verordnung die Regeln für den Export in Länder außerhalb der EU. Dieser Artikel erklärt beide Wege, die Formalitäten und worauf Sie achten müssen.
Zwei Wege: an einen Exporthändler verkaufen oder selbst exportieren
| Weg | Was Sie tun | Aufwand |
|---|---|---|
| Verkauf an einen Exporthändler in Deutschland | Kaufvertrag, Zahlung, Übergabe, Halterwechsel melden oder vorher abmelden | gering |
| Privatverkauf an einen Käufer im Ausland | Käufer finden, Transport oder Ausfuhrkennzeichen, Zoll bei Nicht-EU | hoch |
| selbst ins Ausland bringen und dort verkaufen | Ausfuhrkennzeichen, Versicherung, Zoll, Zulassung im Zielland | sehr hoch |
Für die meisten Halter ist der Verkauf an einen Exporthändler der praktikable Weg. Der Händler übernimmt Transport, Zoll und Papiere im Zielland. Ein Privatverkauf ins Ausland ist möglich, kostet aber viel Zeit und birgt Risiken: Formulare müssen stimmen, Transportkosten können den Erlös auffressen, und wer das Auto vor dem Geldeingang auf die Reise schickt, kann leer ausgehen (kfzdealer).
Welche Autos Exporthändler suchen
Der Exportmarkt ist breit: Gefragt sind fast alle Marken und Modelle, auch Autos, die in Deutschland wegen eines Motorschadens keinen TÜV mehr bekommen. Laut dem Händlerportal kfzdealer lassen sich besonders gut verkaufen (kfzdealer):
- Autos, die älter als zehn Jahre sind und mehr als 200.000 Kilometer gelaufen haben,
- bekannte Marken wie BMW oder Mercedes-Benz,
- Autos mit starker Motorisierung, Mehrzweckfahrzeuge und Autos mit Extras wie einer Klimaanlage.
Je niedriger der Preis, desto größer das Interesse. Ein defektes Auto ist schwerer zu verkaufen als ein fahrbereites, weil der Käufer Transport und Reparatur einrechnet. Wie viel Ihr Auto bringt, hängt deshalb vom Modell, vom Zustand der übrigen Teile und davon ab, wie viel die Reparatur im Zielland kosten würde. Feste Preise lassen sich ohne Besichtigung nicht seriös nennen. Vergleichen Sie Angebote mehrerer Händler und lassen Sie sich nicht von einem hohen Telefonpreis locken, der bei der Abholung schrumpft.
Bedenken Sie beim Privatexport auch die Kosten: Transport und Überführung trägt in der Regel der Verkäufer. Sie können den erzielten Mehrpreis schnell aufzehren, und wenn Formulare fehlerhaft sind, muss der Vorgang neu angestoßen werden (kfzdealer).
Verkauf an einen Exporthändler: so läuft es
- Angebote einholen. Mehrere Exporthändler oder Ankäufer anfragen, Fotos und eine ehrliche Beschreibung des Schadens schicken.
- Besichtigung. Seriöse Händler sehen sich das Auto an oder lassen es begutachten, bevor sie einen festen Preis nennen.
- Kaufvertrag. Schriftlich, mit Name, Anschrift und Ausweisdaten des Käufers, Fahrgestellnummer, Kilometerstand, bekannten Schäden und dem Zeitpunkt der Übergabe. Der ADAC bietet einen Musterkaufvertrag an.
- Bezahlung vor der Übergabe. Bargeld bei der Übergabe oder eine Überweisung, die auf Ihrem Konto eingegangen ist. Keine Übergabe gegen ein Versprechen.
- Übergabe mit Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Schlüsseln und, falls noch zugelassen, Kennzeichen.
- Halterwechsel melden oder vorher abmelden (siehe nächster Abschnitt).
Die Schäden gehören in den Vertrag. Wer einen bekannten Mangel wie einen Motorschaden arglistig verschweigt, kann sich auch auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Umgekehrt hat ein Käufer, der den Mangel beim Kauf kennt, deswegen keine Mängelrechte (§ 442 BGB). Ein genau beschriebener Schaden schützt also Sie.
Abmelden oder Halterwechsel melden?
Wechselt der Halter, müssen der bisherige Halter und der Eigentümer das unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen, mit Namen und Anschrift des Käufers und dessen Bestätigung, dass er die Zulassungsbescheinigung erhalten hat. Die Mitteilung ist nur entbehrlich, wenn der Käufer das Auto bereits umgemeldet hat (§ 15 Abs. 5 FZV).
Bei einem Exportverkauf meldet der Käufer das Auto in Deutschland meist gar nicht erst um. Viele Verkäufer setzen das Auto deshalb vor der Übergabe außer Betrieb: Mit Zulassungsbescheinigung Teil I und den Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde, oft auch online (§ 16 FZV). Dann endet die Kfz-Steuer, die so lange läuft, wie das Auto zugelassen ist (§ 5 KraftStG), und das Auto ist nicht mehr auf Sie zugelassen, wenn es auf der Straße bewegt wird. Der Käufer holt es dann auf einem Anhänger oder Transporter ab. Ein Auto mit Motorschaden muss ohnehin transportiert werden.
Selbst exportieren: Ausfuhrkennzeichen
Soll ein Auto auf eigener Achse dauerhaft ins Ausland gefahren werden, gibt es dafür das Ausfuhrkennzeichen. Die Regeln stehen in § 45 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 45 FZV):
- Sie brauchen den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die Fahrt ins Ausland.
- Die Zulassung ist auf die Dauer dieser Versicherung befristet, höchstens ein Jahr.
- Die nächste Hauptuntersuchung muss nach dem Ablaufdatum der Zulassung liegen. Sonst muss das Auto vorher zur HU.
- Das Kennzeichen besteht aus dem Ortskürzel, einer Zahl mit bis zu vier Ziffern und einem Buchstaben und trägt zusätzlich das Ablaufdatum.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt und muss mitgeführt werden.
- Nach Ablauf darf das Auto in Deutschland nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren.
Ist das Auto noch zugelassen, beantragen Sie das Ausfuhrkennzeichen mit der Zulassungsbescheinigung und den bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung. Für ein Ausfuhrkennzeichen fällt außerdem Kfz-Steuer an, solange es geführt werden darf, mindestens für einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).
Für ein Auto mit Motorschaden ist das Ausfuhrkennzeichen meist keine Option: Es kann nicht fahren, und ist die HU abgelaufen, muss es vor der Zuteilung ohnehin zur Hauptuntersuchung. Dann bleibt der Transport auf einem Anhänger oder Lkw.
Zoll: Ausfuhranmeldung bei Nicht-EU-Ländern
Innerhalb der EU gibt es keine Zollanmeldung. Ein Auto, das nach Polen, Rumänien oder in die Niederlande geht, wird wie ein Inlandsverkauf behandelt, nur die Zulassung erfolgt dann im Zielland.
In Länder außerhalb der EU muss für jede Ware eine Zollanmeldung abgegeben werden, auch für ein privates Fahrzeug, egal ob es auf der Straße, per Bahn oder per Schiff das Land verlässt (Zoll):
- Die Ausfuhranmeldung wird grundsätzlich elektronisch abgegeben, über das IT-Verfahren ATLAS oder die Internetausfuhranmeldung des Zolls. Anmelden kann man sich mit ELSTER-Zertifikat, Online-Ausweis oder BundID. Sie können auch einen Spediteur oder Zolldeklaranten beauftragen.
- Fährt das Auto auf eigener Achse aus, kann die Anmeldung direkt an der deutschen Grenzzollstelle abgegeben werden. Das gilt auch für verladene Fahrzeuge unter 3.000 Euro Wert.
- Für Fahrzeuge bis 1.000 Euro Wert und 1.000 Kilogramm Gewicht reicht eine mündliche Anmeldung an der Grenzzollstelle.
- Der Zoll kann einen Kaufvertrag oder eine Rechnung als Nachweis verlangen.
Bei einem Verkauf an einen Exporthändler kümmert sich der Händler um die Zollformalitäten. Wichtig für Sie ist dann nur, dass der Kaufvertrag die Fahrgestellnummer enthält.
Motorschaden und Export: das Abfallrecht
Hier liegt der Punkt, an dem Export und Verschrottung sich berühren. Ein Gebrauchtwagen darf grundsätzlich ins Ausland verkauft und ausgeführt werden. Ein Altfahrzeug gilt dagegen als Abfall, und für die Verbringung von Abfällen gelten strenge Regeln.
Wo die Grenze liegt, haben die EU-Mitgliedstaaten in den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 gemeinsam ausgelegt. Sie sind rechtlich nicht verbindlich, dienen den Behörden aber als Orientierung, und zwar für jede Verbringung, auch innerhalb der EU. Danach soll ein Gebrauchtfahrzeug im Regelfall als Abfall eingestuft werden, wenn unter anderem (Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9):
- ein Verwertungsnachweis vorliegt,
- es zum Ausschlachten oder Verschrotten bestimmt ist,
- es einen Totalschaden hat, sich nicht für geringfügige Reparaturen eignet oder in wesentlichen Bestandteilen schwer beschädigt ist.
Weitere Hinweise auf Abfall sind laut Leitlinien zum Beispiel: Die letzte vorgeschriebene Hauptuntersuchung liegt mehr als zwei Jahre zurück, die Reparaturkosten übersteigen den aktuellen Wert, Betriebsflüssigkeiten treten aus, oder das Auto wird als „Container“ für Ersatzteile oder Altgeräte genutzt.
Als reparierbares Gebrauchtfahrzeug gilt ein Auto, das nur geringfügige Reparaturen braucht. Die Leitlinien nennen als Beispiele eine gerissene Windschutzscheibe, defekte Scheinwerfer, klemmende Türen, abgefahrene Bremsbeläge oder eine leere Batterie. Ein Motorschaden steht nicht auf dieser Liste. Behörden wie der Zoll können bei Zweifeln Nachweise verlangen: Rechnung und Kaufvertrag, einen aktuellen Prüfbericht oder eine Bescheinigung über die Reparierbarkeit von einem Sachverständigen oder einer Werkstatt.
Was das für Sie heißt: Verantwortlich für die Ausfuhr ist der Exporteur, also in der Regel der Händler. Verkaufen Sie an einen Händler, der offen sagt, dass er ein Auto mit schwerem Motorschaden in ein Land außerhalb der EU bringt, fragen Sie nach, wie er die Ausfuhr abwickelt. Bewahren Sie Ihren Kaufvertrag mit der Schadensbeschreibung auf. Ist das Auto wirklich am Ende, ist die Verschrottung beim anerkannten Betrieb der saubere Weg.
Ab 2031: strengere EU-Regeln für den Export
Die neue EU-Altfahrzeug-Verordnung ist am 13. August 2026 in Kraft getreten. Für den Export in Länder außerhalb der EU bringt sie eine deutliche Verschärfung (Verordnung (EU) 2026/1738, Art. 39 und 40):
- Ab dem 1. September 2031 dürfen Gebrauchtfahrzeuge nur noch ausgeführt werden, wenn sie keine Altfahrzeuge und bei der Ausfuhranmeldung verkehrssicher sind. Ausnahmen gibt es für anerkannte Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse, also bestimmte Oldtimer.
- Für jedes Auto müssen dem Zoll die Fahrgestellnummer, der Staat der letzten Zulassung und eine Erklärung über den Zustand vorliegen.
- Der Zoll prüft elektronisch anhand der Fahrgestellnummer, ob das Auto verkehrssicher ist, sobald die Register der Mitgliedstaaten verbunden sind. Stimmen die Angaben nicht, wird das Auto nicht zur Ausfuhr freigegeben.
Für Autos mit Motorschaden heißt das: Der Export in Drittländer wird ab 2031 deutlich schwieriger, weil ein nicht fahrbereites Auto in aller Regel nicht verkehrssicher ist. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln, einschließlich der Abfall-Leitlinien oben. Innerhalb der EU bleibt der Verkauf als Gebrauchtwagen möglich. Händler müssen ab dem 1. September 2028 beim Weiterverkauf allerdings belegen, dass ein Auto kein Altfahrzeug ist (Art. 36).
Seriöse Exporthändler erkennen
Rund um den Export arbeiten viele seriöse Händler, aber auch schwarze Schafe. Achten Sie auf diese Warnzeichen:
- Preis ohne Besichtigung: Wer einen festen Preis nennt, ohne das Auto gesehen zu haben, drückt ihn oft bei der Übergabe (kfzdealer).
- Zeitdruck: Ein Händler, der den Ankauf schnell durchziehen will und auf Ihre Bedingungen nicht eingeht.
- Visitenkarten an der Windschutzscheibe mit „Höchstpreise in bar“. Der ADAC rät hier zu besonderer Vorsicht (ADAC).
- Kein schriftlicher Vertrag, keine vollständige Adresse, keine Ausweiskopie.
- Mitnahme vor Zahlung oder Zahlung per Scheck.
Ein seriöser Käufer nennt Firmennamen und Anschrift, schließt einen schriftlichen Vertrag und zahlt bei der Übergabe. Weitere Wege, ein Auto mit Schaden zu verkaufen, finden Sie unter Auto mit Motorschaden verkaufen.
Checkliste für den Exportverkauf
- Schaden ehrlich beschreiben, Fotos machen
- mehrere Angebote einholen, Händler prüfen
- schriftlicher Kaufvertrag mit Fahrgestellnummer, Kilometerstand und Schäden
- Ausweis des Käufers prüfen und Daten notieren
- Geld vor der Übergabe
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II übergeben
- Auto vorher abmelden oder Halterwechsel unverzüglich melden
- Versicherung über das Ende informieren
Quellen
Stand: November 2026.
- § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – Ausfuhrkennzeichen
- § 15 FZV, § 16 FZV – Halterwechsel, Außerbetriebsetzung
- § 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz – Dauer der Steuerpflicht, Ausfuhrkennzeichen
- § 442 BGB, § 444 BGB – Kenntnis des Käufers, Arglist
- Zoll: Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen – Ausfuhranmeldung, Wertgrenzen
- Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 (BMUV) – Abgrenzung Gebrauchtfahrzeug und Abfall
- Verordnung (EU) 2026/1738 – Export ab 2031 (Art. 39, 40), Eigentumsübertragung (Art. 36)
- ADAC: Altauto entsorgen (18.08.2026) – unseriöse Aufkäufer
- kfzdealer: Auto Export verkaufen – Risiken des Privatexports, Warnzeichen



