Ein Auto ohne TÜV zu verkaufen, ist erlaubt. Kein Gesetz schreibt vor, dass ein Auto beim Verkauf eine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben muss. Sie können es privat, an einen Händler, an einen Ankäufer oder für den Export verkaufen. Die HU muss nur, wer das Auto wieder auf die Straße bringen will, und das ist dann Sache des Käufers.

Im Netz kursiert seit 2025 die Behauptung, ab 2026 dürften Privatleute keine Autos ohne TÜV mehr verkaufen. Das ist falsch. Dieser Artikel erklärt, was die neuen EU-Regeln wirklich ändern, was der Käufer für Zulassung und Überführung braucht, was in den Kaufvertrag gehört und ob sich eine HU vor dem Verkauf lohnt.

Was „ohne TÜV“ bedeutet

Umgangssprachlich heißt „ohne TÜV“, dass die Hauptuntersuchung abgelaufen ist. Die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen zeigt, bis wann sie gilt; sie wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 StVZO). Pkw müssen nach der Erstzulassung erstmals nach 36 Monaten und danach alle 24 Monate zur HU (Anlage VIII StVZO). Die Prüfung machen TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS und andere Prüforganisationen.

Wer als Halter die HU überzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für Pkw sieht der Bußgeldkatalog vor: bei mehr als 2 bis 4 Monaten Überziehung 15 Euro, bei mehr als 4 bis 8 Monaten 25 Euro, bei mehr als 8 Monaten 60 Euro (Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 186.2). Das betrifft Sie als Halter, solange das Auto auf Sie zugelassen ist, nicht den Verkauf selbst.

Die Gerüchte um 2026: Was die EU wirklich geändert hat

Zwei Dinge werden oft vermischt:

1. Der Vorschlag zur jährlichen HU. Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, ältere Autos jährlich zur HU zu schicken. Der Rat der EU hat das am 4. Dezember 2025 abgelehnt, das Europäische Parlament am 21. Mai 2026 ebenfalls (ADAC, auto motor und sport). In Kraft ist davon nichts.

2. Die neue EU-Altfahrzeug-Verordnung. Sie ist seit dem 13. August 2026 in Kraft, gilt aber größtenteils erst ab dem 1. September 2028 (Verordnung (EU) 2026/1738, Art. 59). Danach gilt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb der EU (Art. 36):

  • Händler und andere Wirtschaftsteilnehmer müssen Käufern Unterlagen vorlegen, dass das Auto kein Altfahrzeug ist. Das kann der Nachweis sein, dass es verkehrssicher ist, etwa eine gültige HU, oder eine Bewertung nach den Kriterien der Verordnung.
  • Privatpersonen müssen solche Unterlagen nur vorlegen, wenn die Versicherung das Auto als wirtschaftlichen Totalschaden eingestuft hat oder wenn der Verkauf vollständig über eine Online-Plattform ohne persönliche Übergabe abgewickelt wird.

Der ADAC fasst zusammen: Wer sein Auto privat verkauft, braucht auch künftig in der Regel keine zusätzlichen Bescheinigungen (ADAC). Für Händler und Ankäufer wird der Ankauf von Autos ohne HU ab 2028 aufwendiger, weil sie beim Weiterverkauf Nachweise brauchen. Das kann sich auf die Preise auswirken, die sie zahlen.

Was der Käufer braucht

Für Sie ist der Verkauf ohne HU unkompliziert. Der Käufer muss dagegen einiges beachten:

  • Wiederzulassung nach Abmeldung: Wurde das Auto abgemeldet, muss es vor der Wiederzulassung zur Hauptuntersuchung, wenn die HU in der Zwischenzeit fällig gewesen wäre (§ 16 Abs. 2 FZV).
  • Kurzzeitkennzeichen: Für Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen braucht das Auto grundsätzlich eine gültige HU (§ 42 Abs. 1 FZV). Ohne sie erlaubt das Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk des Standorts oder einem angrenzenden Bezirk und zurück. Wird bei der HU keine Mängelfreiheit bescheinigt, ist auch die Fahrt zur Reparatur der Mängel in diesem Bereich erlaubt. Für Autos, die bei der HU als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, gilt beides nicht (§ 42 Abs. 7 FZV).
  • Ausfuhrkennzeichen: Auch für die Fahrt ins Ausland mit Ausfuhrkennzeichen muss die nächste HU nach dem Ablaufdatum der Zulassung liegen, sonst ist vorher eine HU nötig (§ 45 FZV).

In der Praxis heißt das: Ein Käufer kann ein abgemeldetes Auto ohne gültige HU mit Kurzzeitkennzeichen zur nahen Prüfstelle fahren, aber nicht quer durch Deutschland nach Hause. Für weitere Strecken wird es auf einem Anhänger oder Transporter abgeholt. Händler können Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen überführen, das Prüf-, Probe- und Überführungsfahrten erlaubt (§ 41 FZV).

Wer Autos ohne TÜV kauft

KäuferVorteil für SieNachteil
Privatkäufer, Bastleroft der höchste Preis, wenn das Auto sonst gut istBesichtigungen, Verhandeln, Haftungsfragen
Gebrauchtwagenhändlerschnelle Abwicklungzahlt meist weniger, rechnet HU und Reparatur ein
Ankäufer für Autos mit MängelnAbholung, Abmeldung oft inklusivePreise oft niedrig, schwarze Schafe in der Branche
Exporthändlerauch für Autos, die hier niemand mehr willPreis abhängig von Modell und Zustand
Verwerterfür Autos, die nicht mehr zu retten sindmeist nur Restwert

Für viele Autos ohne TÜV ist der Export ein naheliegender Weg, weil sie im Ausland keine deutsche HU brauchen. Details stehen unter Auto für den Export verkaufen. Für Autos am Ende ihres Lebens gibt es die Verschrottung.

Vorher TÜV machen oder nicht?

Eine frische HU macht ein Auto für viel mehr Käufer interessant: Sie können sofort damit fahren, und das Risiko versteckter Mängel sinkt. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, was die Prüfung kostet und was repariert werden muss.

  • Nur kleine Mängel (Lampen, Wischer, Bremsbeläge): Die HU lohnt sich meist, weil der Verkaufspreis stärker steigt als die Kosten.
  • Größere Mängel (Rost an tragenden Teilen, Bremsleitungen, Achsen, Ölverlust): Rechnen Sie die Reparatur gegen den Mehrpreis. Oft ist der Verkauf ohne HU besser.
  • Motorschaden oder Getriebeschaden: Hier lohnt eine HU fast nie, weil das Auto erst repariert werden müsste. Wie Sie dann vorgehen, steht unter Auto mit Motorschaden verkaufen und Auto mit Getriebeschaden verkaufen.

Ein Mittelweg: Lassen Sie bei einer Prüfstelle oder Werkstatt eine Mängelliste erstellen, ohne die Mängel zu beheben. Die legen Sie Käufern vor. Das schafft Vertrauen und dokumentiert, was Sie offengelegt haben.

Der Kaufvertrag

Verkaufen Sie immer mit schriftlichem Kaufvertrag. Bei einem Auto ohne HU gehört hinein:

  1. Die abgelaufene HU mit Monat und Jahr, zum Beispiel „Hauptuntersuchung abgelaufen seit 03/2026“.
  2. Alle bekannten Mängel, so konkret wie möglich, gern mit Verweis auf eine Mängelliste.
  3. Kilometerstand, Fahrgestellnummer, Zahl der Schlüssel, Unterlagen.
  4. Bei einem Privatverkauf ein Gewährleistungsausschluss, etwa „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“.
  5. Datum und Uhrzeit der Übergabe.

Was der Gewährleistungsausschluss leistet und was nicht: Zwischen Privatleuten kann vereinbart werden, dass bestimmte Eigenschaften nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören (§ 434 Abs. 3 BGB), und Mängelrechte können ausgeschlossen werden. Auf den Ausschluss können Sie sich aber nicht berufen, wenn Sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine Eigenschaft übernommen haben (§ 444 BGB). Und was der Käufer beim Kauf kennt, kann er später nicht reklamieren (§ 442 BGB). Ehrlichkeit ist deshalb Ihr bester Schutz: Ein im Vertrag genannter Mangel ist ein bekannter Mangel.

Für Händler gilt das nicht: Verkauft ein Händler an einen Verbraucher, kann er die Gewährleistung nicht einfach ausschließen. Er kann bei Gebrauchtwagen die Verjährung auf ein Jahr verkürzen und Abweichungen vom üblichen Zustand vereinbaren, aber nur, wenn der Käufer vorher eigens darauf hingewiesen wurde und es im Vertrag ausdrücklich und gesondert steht (§ 476 BGB).

Bei Streit über Mängel nach dem Verkauf helfen eine Verbraucherzentrale oder ein Anwalt für Verkehrsrecht. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Wie Sie jedes Feld eines Kaufvertrags ausfüllen und den Schaden beschreiben, erklärt der Artikel Kaufvertrag für ein Auto mit Schaden.

Abmelden vor dem Verkauf?

Viele Verkäufer melden ein Auto ohne TÜV vor dem Verkauf ab. Das hat Vorteile:

  • Die Kfz-Steuer endet, denn sie läuft, solange das Auto zugelassen ist (§ 5 KraftStG).
  • Niemand fährt mit dem Auto auf Ihren Namen, ohne dass Sie es wissen.
  • Sie müssen den Halterwechsel nicht gesondert melden.

Bleibt das Auto zugelassen, müssen Sie den Halterwechsel unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen, mit Namen und Anschrift des Käufers (§ 15 Abs. 5 FZV). Informieren Sie in beiden Fällen auch Ihre Versicherung.

Checkliste

  • HU-Ablauf und Mängel ehrlich angeben, am besten mit Mängelliste
  • mehrere Käufergruppen anfragen: privat, Händler, Ankäufer, Export
  • schriftlicher Kaufvertrag mit Mängeln, HU-Ablauf und, privat, Gewährleistungsausschluss
  • Geld vor der Übergabe
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II, alle Schlüssel und Unterlagen übergeben
  • vorher abmelden oder Halterwechsel unverzüglich melden
  • Versicherung informieren

Quellen

Stand: November 2026.