Glossar: Begriffe rund um Motorschaden, Reparatur und Verkauf
Von Altfahrzeug bis Zylinderkopfdichtung: Hier sind die Begriffe aus Werkstatt, Versicherung, Kaufrecht und Zulassung kurz erklärt, jeweils mit Verweis auf den Artikel, der das Thema ausführlich behandelt.
Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die bei einem Motorschaden in Werkstattangeboten, Versicherungsschreiben, Kaufverträgen und bei der Zulassungsstelle auftauchen. Die Erklärungen sind bewusst kurz. Wo es eine gesetzliche oder vertragliche Definition gibt, nennen wir die Quelle; die ausführliche Erklärung steht im verlinkten Artikel.
A
Abnahme: Abholung und Billigung einer Werkstattarbeit. Ab der Abnahme laufen zwei Jahre für Ansprüche wegen Mängeln an einer Reparatur (§ 634a BGB). Siehe Gewährleistung.
Altfahrzeug: ein Auto, das Abfall ist, weil es entsorgt werden soll oder muss. Es darf nur an anerkannte Annahme-, Rücknahmestellen oder Demontagebetriebe gehen (§ 4 AltfahrzeugV). Die EU-Verordnung 2026/1738 legt ab 2028 in Anhang I Kriterien fest, wann ein Gebrauchtwagen als Altfahrzeug gilt. Siehe Verschrotten.
Arglist: Der Verkäufer kennt einen Mangel oder rechnet mit ihm und verschweigt ihn. Ein Haftungsausschluss schützt dann nicht (§ 444 BGB), der Käufer kann den Vertrag anfechten (§ 123 BGB). Siehe Kaufvertrag.
Ausfuhrkennzeichen: Kennzeichen für Autos, die dauerhaft ins Ausland gebracht werden, längstens ein Jahr gültig (§ 45 FZV). Siehe Export.
Außerbetriebsetzung: amtlicher Begriff für die Abmeldung. Der Halter beantragt sie mit Zulassungsbescheinigung und Kennzeichen (§ 16 FZV). Danach endet die Kfz-Steuer.
Austauschmotor: ein gebrauchter Motor, bei dem verschlissene und defekte Teile ersetzt wurden. Es gibt ihn als Teilmotor, Teilkomplettmotor und Komplettmotor. Siehe Austauschmotor.
B
Beschaffenheitsvereinbarung: Absprache im Kaufvertrag, wie das Auto beschaffen ist, etwa „Motor defekt“. Beim Kauf vom Händler wirkt eine Abweichung nach unten nur, wenn der Käufer eigens informiert wurde und sie ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 BGB).
Betriebsschaden: Schaden, der aus dem Fahrzeug heraus entsteht, etwa durch Verschleiß, Ölmangel oder falsches Betanken. Die Kaskoversicherung zahlt ihn nach den Musterbedingungen nicht. Siehe Vollkasko.
Beweislastumkehr: Beim Kauf vom Händler wird vermutet, dass ein Mangel, der sich im ersten Jahr zeigt, schon bei der Übergabe da war (§ 477 BGB). Der Händler muss das Gegenteil beweisen.
D
Demontagebetrieb: anerkannter Betrieb, der Altfahrzeuge zerlegt und verwertet. Nur er stellt den Verwertungsnachweis aus. Eine Liste aller anerkannten Betriebe führt die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge der Länder.
Doppelkupplungsgetriebe: automatisiertes Getriebe mit zwei Kupplungen, die abwechselnd arbeiten. Siehe Getriebeschaden: Symptome.
F
Fiktive Abrechnung: Nach einem fremdverschuldeten Unfall lassen Sie sich die Reparaturkosten laut Gutachten auszahlen, ohne zu reparieren, dann ohne Mehrwertsteuer. Siehe Unfallwagen verkaufen.
FIN: Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 17 Zeichen, eingeschlagen am Auto und eingetragen in den Zulassungsbescheinigungen. Gehört in jeden Kaufvertrag.
G
Garantie: freiwilliges Versprechen des Verkäufers, Herstellers oder eines Dritten, zusätzlich zur gesetzlichen Haftung (§ 443 BGB). Garantiert ein Privatverkäufer eine Eigenschaft, haftet er dafür trotz Haftungsausschluss (§ 444 BGB).
Gewährleistung: umgangssprachlich für die gesetzliche Sachmängelhaftung des Verkäufers. Siehe Gewährleistung beim Gebrauchtwagen.
Grobe Fahrlässigkeit: besonders schwerer Sorgfaltsverstoß. Die Kaskoversicherung darf ihre Leistung dann nach den Musterbedingungen im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen.
H
Haftungsausschluss: Klausel, mit der ein Privatverkäufer die Sachmängelhaftung ausschließt. Gegenüber Verbrauchern darf ein Händler das nicht. Siehe Kaufvertrag.
Halterwechsel: Wird ein zugelassenes Auto verkauft, muss der bisherige Halter das unverzüglich der Zulassungsbehörde melden (§ 15 Abs. 5 FZV).
Hauptuntersuchung (HU): die regelmäßige technische Prüfung, umgangssprachlich „TÜV“. Pkw müssen erstmals nach 36 Monaten und dann alle 24 Monate zur HU. Siehe Auto ohne TÜV verkaufen.
I
Instandsetzung: Der eigene Motor wird zerlegt, verschlissene und beschädigte Teile werden ersetzt. Siehe Motorschaden-Kosten.
K
Kapitaler Motorschaden: Motorschaden, dessen Reparatur mehr kostet als der Restwert des Autos. Siehe Wert eines Autos mit Motorschaden.
Kolbenfresser: Der Kolben reibt sich ohne ausreichenden Schmierfilm an der Zylinderwand fest. Siehe Kolbenfresser.
Kostenvoranschlag: schriftliche Schätzung der Werkstatt, was eine Reparatur kostet. Grundlage für die Entscheidung, ob sich die Reparatur lohnt.
Kurzzeitkennzeichen: Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten, grundsätzlich nur mit gültiger HU. Ohne HU nur Fahrten zur Prüfstelle im eigenen oder angrenzenden Bezirk und zurück (§ 42 FZV).
L
Lagerschaden: Schaden an den Gleitlagern von Kurbelwelle oder Pleuel, meist durch Ölmangel, hörbar als Klopfen. Siehe Lagerschaden.
M
Minderung: Der Käufer setzt den Kaufpreis wegen eines Mangels herab, statt vom Vertrag zurückzutreten (§ 441 BGB).
Motorschaden: Ausfall oder schwere Beschädigung des Motors, sodass das Auto nicht mehr zuverlässig betrieben werden kann. Siehe Startseite.
N
Nacherfüllung: erstes Recht des Käufers bei einem Mangel: Reparatur oder mangelfreie Ersatzsache (§ 439 BGB). Nach dem zweiten erfolglosen Reparaturversuch gilt sie in der Regel als fehlgeschlagen (§ 440 BGB).
P
Pleuel: Verbindung zwischen Kolben und Kurbelwelle. Sein Lager ist eine typische Schadstelle bei Ölmangel.
R
Restwert: Verkaufswert des Autos im beschädigten Zustand (AKB 2015 A.2.5.1.7). Siehe Wert eines Autos mit Motorschaden.
Rotes Kennzeichen: Kennzeichen für Händler, Werkstätten und Hersteller für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten (§ 41 FZV). Privatleute bekommen es nicht.
Rücktritt: Der Kaufvertrag wird rückgängig gemacht, das Auto geht zurück, der Käufer bekommt den Preis abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Nicht bei unerheblichen Mängeln (§ 323 BGB).
S
Sachmangel: Das Auto entspricht nicht dem Vereinbarten oder nicht dem, was bei Autos dieser Art üblich ist und der Käufer erwarten kann (§ 434 BGB). Normaler Verschleiß beim Gebrauchtwagen ist kein Sachmangel.
Steuerkette: Metallkette, die Kurbelwelle und Nockenwelle verbindet. Siehe Steuerkette und Steuerkette oder Zahnriemen.
T
Teilkasko: deckt Schäden durch bestimmte Ereignisse wie Brand, Diebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Wildunfall, Glasbruch und Kurzschluss an Kabeln. Siehe Vollkasko.
Totalschaden: Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert (AKB 2015 A.2.5.1.5), auch wirtschaftlicher Totalschaden genannt. Beim technischen Totalschaden ist eine Reparatur nicht mehr möglich. Siehe Unfallwagen verkaufen.
U
Unfallwagen: Auto, das durch äußere Einwirkung beschädigt wurde, auch wenn der Schaden repariert ist. Kleine Lackkratzer und übliche Gebrauchsspuren zählen nicht. Bekannte Unfallschäden muss der Verkäufer ungefragt nennen.
V
Verbrauchsgüterkauf: Ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer (§ 474 BGB). Dann gelten besondere Schutzregeln, etwa mindestens ein Jahr Haftung bei Gebrauchtwagen.
Verwertungsnachweis: Bescheinigung eines anerkannten Demontagebetriebs, dass das Auto ordnungsgemäß verwertet wird. Damit wird es abgemeldet (§ 17 FZV). Siehe Verschrotten.
Vollkasko: deckt zusätzlich zur Teilkasko Unfälle und mut- oder böswillige Beschädigungen durch Unbefugte. Siehe Vollkasko.
W
Wiederbeschaffungswert: Preis für ein gleichwertiges gebrauchtes Auto am Tag des Schadens (AKB 2015 A.2.5.1.6).
Wasserschlag: Wasser gelangt in den Brennraum; weil es sich nicht verdichten lässt, können Pleuel verbiegen oder brechen.
Z
Zahnriemen: Riemen aus Gummi, der Kurbelwelle und Nockenwelle verbindet und nach Herstellerintervall gewechselt werden muss. Siehe Zahnriemenwechsel.
Zulassungsbescheinigung Teil I und II: Teil I (früher Fahrzeugschein) gehört ins Auto, Teil II (früher Fahrzeugbrief) weist aus, auf wen das Auto zugelassen ist. Teil II übergeben Sie beim Verkauf erst nach vollständiger Zahlung.
Zylinderkopfdichtung: Dichtung zwischen Motorblock und Zylinderkopf, die Brennraum, Kühlwasser- und Ölkanäle trennt. Siehe Zylinderkopfdichtung.